Pressemitteilungen

Pressemitteilung vom 13. Mai 2024

Instapro I AG legt Barabfindung im Rahmen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs auf EUR 20,63 je Instapro II Aktie fest

Berlin, 13. Mai 2024 – Die Instapro I AG ("Instapro I") hatte dem Vorstand der Instapro II AG ("Instapro II") bereits das Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Instapro II auf die Instapro I durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen. Die Instapro I hat nun in Konkretisierung und Bestätigung ihres Verlangens die Höhe der von der Instapro I den Minderheitsaktionären der Instapro II für die Übertragung ihrer Aktien zu gewährenden Barabfindung auf EUR 20,63 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Instapro II festgelegt. Die Hauptversammlung der Instapro II soll am 26. Juni 2024 über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre Beschluss fassen.

Pressemitteilung vom 10. April 2024

Der Vorstand der Instapro II AG erhält Verlangen der Instapro I AG nach umwandlungsrechtlichem Squeeze-out

Berlin, 10. April 2024 – Die Instapro I AG (“Instapro I”) hat dem Vorstand der Instapro II AG (“Instapro II”) das Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Instapro II auf die Instapro I durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Instapro II über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag wird eine Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten, wonach im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Instapro II als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Instapro I den übrigen Aktionären der Instapro II für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die Instapro I zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Die Instapro I hat bestätigt, dass sie unmittelbar eine Beteiligung von über 90% am Grundkapital der Instapro II hält und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist. Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt unter anderem von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Instapro II und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Instapro I bzw. der Instapro II ab. Die Instapro I wird den Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über den Squeeze-out beschließt, gesondert bekannt geben.